Wissenswertes zur Erbausschlagung
Wenn Sie eine Erbschaft nicht antreten möchten - etwa wegen einer drohenden Überschuldung des Nachlasses oder aus persönlichern Gründen -, müssen Sie dies ausdrücklich gegenüber dem Nachlassgericht erklären.
Bitte beachten Sie unbedingt nachfolgende Hinweise:
1. Zuständigkeit:
Zuständig ist das Amtsgericht (Nachlassgericht), in dessen Bezirk die/der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Alternativ kann die Ausschlagung auch bei dem Amtsgericht erklärt werden, in dessen Bezirk Sie Ihren eigenen Wohnsitz haben.
2. Fristen beachten:
- 6-Wochen-Frist:
Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und dem Grund der Berufung beim Gericht eingehen. - Auslandsbezug:
Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder Sie sich bei Fristbeginn selbst im Ausland aufhielten
Wichtig: Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe automatisch als angenommen.
3. Form der Erklärung:
Wichtiger Formhinweis:
Eine schriftliche oder elektronische Mitteilung (E-Mail) ist nicht ausreichend. Die Ausschlagungsfrist wird hierdurch nicht gehemmt.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
- Persönlich:
Persönliche Erklärung zur Niederschrift durch das Nachlassgericht (Terminvereinbarung erforderlich). - Notarielle Beglaubigung:
Beglaubigung Ihrer Unterschrift durch einen Notar und anschließende Übersendung der Erklärung an das Nachlassgericht. Beachten Sie, dass die notarielle Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist beim Nachlassgericht eingeangen sein muss.
4. Besonderheiten bei Minderjährigen:
- Vertretung:
Die Ausschlagung kann nur durch den/die Sorgeberechtigten erklärt werden. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, müssen diese die Erklärung gemeinschaftlich abgeben. - Genehmigung:
In bestimmten Fällen muss die Ausschlagung zusätzlich vom Familiengericht genehmigt werden.
5. Erforderliche Unterlagen:
Bringen Sie zum Termin bitte folgende Dokumente mit:
- ein gültiges amtliches Identitätsdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- die Sterbeurkunde des Erblassers (falls vorhanden) oder genaue Daten zum Sterbefall
- das Schreiben vom zuständigen Nachlassgericht, soweit das Amtsgericht Köthen lediglich Ihr Wohnortgericht ist
- die Namen und Anschriften der Personen, die durch Ihre Ausschlagung als nächstberufene Erben nachrücken (z. B. Ihre Kinder)
6. Gebühren:
Die Kosten für die Erbausschlagung richten sich nach dem Nachlasswert. Bei einem überschuldeten Nachlass fällt eine Mindestgebühr von 30,00 Euro an. Die Kosten werden im Nachgang vom zuständigen Nachlassgericht mittels Rechnung erhoben.

