Erbscheinsverfahren
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann von den Erben bei einem Notar oder dem Nachlassgericht gestellt werden. Dazu sind folgende Unterlagen beizubringen:
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
- Sterbeurkunde des Erblassers
- alle Testamente des Erblassers im Original
Sollte der Erblasser kein Testament hinterlassen haben, ist das Erbrecht durch Personenstandsurkunden (z.B. Familienstammbücher) u.a. nachzuweisen. Welche konkreten Urkunden erforderlich sind, hängt von den jeweiligen familiären Verhältnissen ab. Grundsätzlich sind folgende Personenstandsurkunden erforderlich:
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Eheurkunde der letzten Ehe des Erblassers
- Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Ehegatten des Erblassers
- Scheidungsurteil bei geschiedenen Erblassern
- Geburtsurkunden der Kinder des Erblassers
- Sterbeurkunden von vor dem Erblasser verstorbenen Kindern
- Geburtsurkunden von den Enkeln des Erblassers, die an die Stelle der vorverstorbenen Kinder treten
Sollte der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlassen haben, oder sollten sich die Verwandtschaftsverhältnisse aus anderen Gründen unübersichtlich gestalten, ist eine vorherige Rücksprache bei einem Notar oder dem Nachlassgericht zweckmäßig.
Alle Personenstandsurkunden sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen.
Erteilung einer Vollmacht für das Erbscheinverfahren
Zur Beschleunigung des Verfahrens zur Erteilung eines Erbscheines kann jeder Erbe einem anderen Miterben eine schriftliche Vollmacht erteilen, den entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen. In diesem Fall müssen Sie nicht persönlich beim Nachlassgericht vorstellig werden. Eine Anhörung durch das Nachlassgericht entfällt in diesem fall. Der Erbschein kann dadurch im Regelfall schneller erteilt werden.
Erklärungen, die die bevollmächtigte Person in Ihrem Namen abgibt, müssen Sie gegen sich gelten lassen, solange die Vollmacht nicht gegenüber dem Gericht widerrufen wird.
Soweit Sie mit der Vollmacht auf eine weitere Beteiligung im Erbscheinverfahren verzichten, hat das keunen Einfluss auf Ihre Erbquote und die Verteilung des Nachlasses.
Sie verzichten mit einer Vollmacht nicht auf Ihr Erbe!
Die Vollmacht ist von Ihnen zu unterzeichnen und bei dem Gericht im Original einzureichen. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass Sie die Vollmacht der von Ihnen bevollmächtigten Person mitgeben und diese sie dann bei der Beantragung des Erbscheines bei Gericht vorlegt. Zum Nachweis dafür, dass die Vollmacht tatsächlich von Ihnen stammt, müssen Sie der Vollmacht eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses beifügen.
Hier können Sie ein Vollmachtsformular herunterladen (nicht barrierefrei).
Hinweis zur Verfahrensbeschleunigung im Erbscheinsverfahren
Zur Verkürzung der Verfahrenslaufzeit können Beteiligte auf ihre förmliche Beteiligung verzichten und der Erteilung des Erbscheins bereits vorab zustimmen.
Wer kann diese Erklärung abgeben?
Diese Möglichkeit steht sowohl den durch Testament oder Erbvertrag ausgeschlossenen Personen als auch den gesetzlichen Erben offen.
Auswirkung des Verzichts:
Liegt dem Nachlassgericht eine entsprechende Einverständniserklärung vor, kann von einer weiteren Anhörung der betreffenden Person im Erbscheinsverfahren abgesehen werden. Dies ermöglicht eine schnellere Erteilung des Erbscheins.
Eine Zustimmungs- bzw. Einverständniserklärung finden Sie hier (nicht barrierefrei).

