Testamentseröffnung
Nach dem Tod einer Person sind alle Testamente beim Nachlassgericht abzuliefern.
Das Nachlassgericht hat die abgelieferten Testamente und die in amtlicher Verwahrung befindlichen Testamente zu eröffnen.
Dem Nachlassgericht sind folgende Angaben zu machen:
- Namen und Adressen der Erben (soweit bekannt)
- Namen und Adressen der gesetzlichen Erben (Personen, die erben würden, wenn das Testament nicht vorhanden wäre)
Einen Antrag auf Testamentseröffnung finden Sie hier (nicht barrierefrei).
Testamentsverwahrung
Ihre eigenhändige Testamente können auf Antrag in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts genommen werden.
Verfahrensweise und Terminierung
Die Annahme zur Verwahrung erfolgt ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Setzen Sie sich hierfür bitte mit der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts in Verbindung. Die Durchwahl finden Sie hier.
Zum vereinbarten Termin sind folgende Dokumente im Original vorzulegen:
- die letztwillige Verfügung (Testament) im Original
- ein gültiges amtliches Identitätsdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- die Geburtsurkunde(n) der testierenden Person(en)
Registrierung und Gebühren
Eine amtlich verwahrte Verfügung von Todes wegen wird im Zentralen Testamentsregister (ZTR) registriert. Ihre Zustimmung zur Registrierung erfolgt persönlich im Termin. Es wird darauf hingewiesen, dass die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen und die Registrierung im Zentralen Testamentsregister (ZTR) kostenpflichtig sind.

